Viele planen derzeit ihren Urlaub. Wie wäre es, wenn man am Urlaubsort bleiben könnte, selbst wenn man arbeiten muss? Das ist einfacher als gedacht, da viele Arbeitgeber überraschend offen für Workation-Modelle sind, bei denen Angestellte aus dem Ausland mobil arbeiten können. So lässt sich der Urlaubsaufenthalt verlängern, indem man Arbeitstage einfügt oder freie Tage einplant. Auf diese Weise kann man selbst dann verreisen, wenn der Jahresurlaub bereits aufgebraucht ist.
Die Kanarischen und Balearischen Inseln sind ein beliebtes Ziel für Menschen, die durch das Workation-Modell langfristig arbeiten und Urlaub machen wollen. In vielen Gegenden ist das Internet so gut ausgebaut, dass es problemlos möglich ist, online zu arbeiten und Videokonferenzen abzuhalten. Wer eine Workation plant und gründlich recherchiert, kann oft Ferienunterkünfte mit guter Internetverbindung zu günstigeren Preisen bekommen.
Es gibt derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Workation. In der Regel muss diese von den Arbeitnehmenden selbst initiiert und unbedingt vom Arbeitgeber genehmigt werden. Die Chancen, eine Workation bewilligt zu bekommen, stehen jedoch gut. Unternehmen erkennen zunehmend, dass dieses Modell ihren Ruf als Arbeitgeber verbessert und positive Effekte auf die Produktivität und Work-Life-Balance ihrer Mitarbeitenden haben kann.
Arbeitgeber nutzen Workations gerne, um Teams gemeinsam im Ausland arbeiten zu lassen, junge Mitarbeitende anzusprechen oder attraktive Alternativen zu internationalen Jobangeboten zu bieten. Bis vor Kurzem war Arbeit im Ausland hauptsächlich Expatriates vorbehalten, also Mitarbeitenden, die speziell ins Ausland entsandt wurden. Dabei war das Ziel jedoch vorgegeben. Im Gegensatz dazu können Workations mehrmals im Jahr und weltweit durchgeführt werden. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, haben viele Unternehmen Richtlinien erstellt, die nicht nur für Transparenz sorgen, sondern auch die wichtigsten Schritte und Abläufe dokumentieren.
Für Arbeitgeber ist der Ort der Workation von großer Bedeutung. Viele Unternehmen beschränken sich auf Länder innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Grund: Aufenthalte in sogenannten Drittstaaten erfordern oft eine Aufenthaltsgenehmigung. Obwohl viele Länder inzwischen Workation- und Remote-Work-Visa anbieten, sind diese mit langen Bearbeitungszeiten und zusätzlichen Kosten verbunden. Diesen Aufwand scheuen vor allem die Personalabteilungen.
Bei der Beantragung einer Workation müssen alle Beteiligten grundsätzlich vier Rechtsgebiete berücksichtigen: Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.
In der Regel gilt bei einer Workation das Arbeitsrecht des Landes, in dem der Arbeitsvertrag ausgestellt wurde. Dennoch müssen zwingend die Schutzrechte des Tätigkeitsortes im Ausland beachtet werden. Das bedeutet, dass Arbeitszeiten, Pausen- und Feiertagsregelungen sowie Vergütungsvorschriften des jeweiligen Landes berücksichtigt werden müssen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei jeder Workation ist die Krankenversicherung. Noch vor einigen Jahren waren Arbeitnehmende, beispielsweise aus Deutschland, bei einem selbst initiierten Auslandsaufenthalt mit Arbeitstätigkeit nicht automatisch weiterhin krankenversichert.
Die Europäische Kommission hat dieses Problem erkannt und beschlossen, dass eine Workation wie eine Entsendung behandelt wird. Somit können Mitarbeitende, ähnlich wie bei einer Auslandsentsendung, in Deutschland versichert bleiben, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Die Personalabteilung muss sich lediglich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um das erforderliche Antragsverfahren einzuleiten. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitnehmende auch während ihrer Tätigkeit im Ausland sozialversichert bleiben.
Für eine Workation innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Diese Bescheinigung gewährleistet den Verbleib in der deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und gilt für Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Dadurch ist der Arbeitnehmer von der ausländischen Sozialversicherungspflicht befreit und zahlt keine doppelten Beiträge.
Bei einer Workation in einem Drittstaat außerhalb der EU muss geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Land besteht. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer doppelten Beitragspflicht kommen. Beliebte Ziele wie Bali oder Thailand fallen in diese Kategorie, weshalb die meisten Arbeitgeber diese Länder als potenzielle Workation-Ziele ausschließen.
Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung, die auch bei Arbeitstätigkeit greift, ist immer empfehlenswert. In vielen Urlaubsorten gibt es überwiegend Privatkliniken, deren Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Ebenso werden mögliche Krankentransporte nach Hause nicht abgedeckt.
Auch die Steuer sollte bei langen Aufenthalten berücksichtigt werden. Arbeitet man mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland und damit mehr als die Hälfte der regulären Arbeitszeit, könnte eine Lohnsteuerpflicht im Land der Workation entstehen. Wer weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Überschreitet man die 183-Tage-Grenze, muss geklärt werden, wo die Lohnsteuer abgeführt werden muss. Diese Regelung gilt jedoch nur für Länder, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Für alle anderen Staaten müssen die jeweiligen Voraussetzungen individuell geprüft werden.
Wenn Sie eine Workation auf den Kanarischen oder Balearischen Inseln planen, informieren Sie sich über unsere aktuellen Angebote auf unserer Webseite www.canarias-travel24.com. Alternativ können Sie uns Ihre Vorstellungen und Wünsche per E-Mail an
Gerne vereinbaren wir einen Termin, um Sie in einem persönlichen Gespräch zu beraten.